RS OGH 1993/3/17 7Ob528/93, 6Ob595/94, 9Ob123/98y, 5Ob254/01s, 1Ob203/05t, 10Ob30/08x, 2Ob15/09h, 9O

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ABGB §140 Bb

Rechtssatz

Ob Diäten (zum Teil) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind, stellt eine Rechtsfrage dar. Ist ein Mehrverbrauch seitens des Unterhaltsschuldners nicht nachgewiesen, sind Diäten zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 528/93
    Entscheidungstext OGH 17.03.1993 7 Ob 528/93
  • 6 Ob 595/94
    Entscheidungstext OGH 23.06.1994 6 Ob 595/94
    Vgl; Beisatz: Hier: Gemeinderatsbezüge (zu achtzig Prozent einbezogen). (T1)
  • 9 Ob 123/98y
    Entscheidungstext OGH 10.06.1998 9 Ob 123/98y
    Auch
  • 5 Ob 254/01s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2001 5 Ob 254/01s
    Vgl; Beisatz: Beim Bezug eines Stadtrats handelt es sich um keine reine Aufwandsentschädigung, sondern um ein in die Unterhaltsbemessungsgrundlage grundsätzlich einzubeziehendes Einkommen. Der Unterhaltsschuldner hat den tatsächlich mit seiner Mandatsausübung notwendigerweise verbundenen und deshalb von der Unterhaltsbemessungsgrundlage abzuziehenden Aufwand konkret zu behaupten und nachzuweisen. (T2)
  • 1 Ob 203/05t
    Entscheidungstext OGH 22.11.2005 1 Ob 203/05t
    Beisatz: Hier: Aufwands- und Reisekostenentschädigungen. (T3)
  • 10 Ob 30/08x
    Entscheidungstext OGH 22.04.2008 10 Ob 30/08x
    Beisatz: Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) werden regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. (T4)
  • 2 Ob 15/09h
    Entscheidungstext OGH 28.09.2009 2 Ob 15/09h
    Auch; Beis wie T4
  • 9 Ob 47/09s
    Entscheidungstext OGH 30.06.2010 9 Ob 47/09s
    Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Bei der Berücksichtigung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zum Beispiel hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Weiters wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des „Kilometergelds“ erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln. (T5)
  • 9 Ob 28/10y
    Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 28/10y
    Auch
  • 8 Ob 63/13t
    Entscheidungstext OGH 30.07.2013 8 Ob 63/13t
    Beisatz: Das liegt darin begründet, dass derartige „Aufwandsentschädigungen“ nicht immer einen Sachaufwand abdecken. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047442

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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