RS OGH 1993/3/17 3Ob34/93, 3Ob68/93, 3Ob216/00m, 3Ob291/01t, 3Ob180/05z, 3Ob181/05x, 3Ob138/08b, 3Ob

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

EO §35
ZPO §502 Abs3 Z1 K
ZPO §502 Abs5 Z1 L

Rechtssatz

Eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt nicht vor, wenn in dem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren nur die Frage strittig ist, ob der Unterhaltsanspruch der Beklagten infolge Aufrechnung erloschen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010056

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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