RS OGH 1993/3/17 3Ob515/92

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Veröffentlicht am 17.03.1993
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Norm

ABGB §1190
ABGB §1201

Rechtssatz

Betreibt die Ehefrau auch nach der Scheidung auf der gemeinsamen Liegenschaft mit Billigung des Ehemannes die Viehzucht und Viehhaltung, muß darin die stillschweigende Übertragung der Geschäftsführungsbefugnis in diesem Umfang an sie erblickt werden, die sie zu allen Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung ermächtigt. Ihr steht daher auch die Vollmacht zu, alle Mitglieder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, somit auch den Kläger nach außen zu vertreten und im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung Vereinbarungen mit Dritten (hier: Vereinbarung mit dem Sohn zur Mithilfe) zu treffen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0022182

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_0030OB00515_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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