RS OGH 2014/11/27 1Ob36/92, 1Ob41/92, 1Ob1/93, 1Ob4/93, 1Ob31/93, 1Ob18/94, 1Ob34/94, 1Ob30/94, 1Ob3

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Der Antragsgegner hat auf Grund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 44 EisbEG keinen Anspruch auf Kostenersatz für seine nach § 117 Abs 6 WRG in Verbindung mit § 30 Abs 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung.Der Antragsgegner hat auf Grund der Einseitigkeit der Kostenersatzpflicht nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 44, EisbEG keinen Anspruch auf Kostenersatz für seine nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 4 und 5 EisbEG zulässige Äußerung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082281

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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