RS OGH 1993/3/22 1Ob36/92, 1Ob96/01a

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Norm

EKHG §1 I
EKHG §16
EKHG §19
WRG §31

Rechtssatz

Die Haftung des Halters eines Tankfahrzeuges, der zugleich Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs 2 und 3 WRG ist, für die Kosten der wegen Gefahr im Verzug von der Behörde veranlaßten, erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung ist verschuldensunabhängig und betraglich durch die Haftungshöchstbeträge für Schäden an Sachen nach § 16 EKHG nicht beschränkt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 36/92
    Entscheidungstext OGH 22.03.1993 1 Ob 36/92
    Veröff: SZ 66/37 = JBl 1993,730
  • 1 Ob 96/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 1 Ob 96/01a
    Ähnlich; Beisatz: Durch die Zitierung der §§ 1297 und 1299 ABGB im § 31 Abs 1 WRG wird lediglich der Sorgfaltsmaßstab determiniert, der bei der Herstellung, Instandhaltung und beim Betreiben einer Anlage einzuhalten ist, um eine Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. (T1)

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0058072

Dokumentnummer

JJR_19930322_OGH0002_0010OB00036_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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