RS OGH 2025/1/21 1Ob527/93; 6Ob599/94; 2Ob2292/96i; 10Ob149/00k; 3Ob268/05s; 5Ob108/07d; 2Ob123/07p;

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Rechtssatz

Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den §§ 825 ff ABGB.Mit dem Tod eines Erblasser, der mehrere Erben hinterlässt, entsteht zwischen diesen zunächst bis zur Einantwortung eine sich auf das Erbrecht beziehende schlichte Rechtsgemeinschaft gemäß den Paragraphen 825, ff ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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