RS OGH 2013/8/29 1Ob36/92, 1Ob72/97p, 1Ob207/98t, 1Ob3/00y, 1Ob210/00i, 1Ob261/01s, 1Ob187/04p, 1Ob1

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Norm

WRG §31

Rechtssatz

§ 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082504

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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