Norm
WRG §31Rechtssatz
§ 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten und bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082504Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.01.2016