RS OGH 1993/3/25 8Ob502/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1993
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Norm

ABGB §879 Abs1 BIIe
HVG §6 IA
HVG §29 IIg1
HVG §29 III
ImmMV allg

Rechtssatz

Auch beim Gelegenheitsvermittler ist der Provisionsanspruch ein Erfolgshonorar, bei dem es auf das Ausmaß der Tätigkeit des Vermittlers im Einzelfall nicht ankommt und dessen Vereinbarung in den Grenzen des § 879 ABGB zulässig ist. Bei einem komplexen Sachverhalt verstößt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in einem die Sätze der ImmMV übersteigenden Ausmaß nicht gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkender.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037790

Dokumentnummer

JJR_19930325_OGH0002_0080OB00502_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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