Norm
ABGB §879 Abs1 BIIeRechtssatz
Auch beim Gelegenheitsvermittler ist der Provisionsanspruch ein Erfolgshonorar, bei dem es auf das Ausmaß der Tätigkeit des Vermittlers im Einzelfall nicht ankommt und dessen Vereinbarung in den Grenzen des § 879 ABGB zulässig ist. Bei einem komplexen Sachverhalt verstößt die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in einem die Sätze der ImmMV übersteigenden Ausmaß nicht gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkender.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037790Dokumentnummer
JJR_19930325_OGH0002_0080OB00502_9300000_002