Norm
StPO §193 Abs6Rechtssatz
Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098049Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_002