RS OGH 1993/10/28 11Os54/93, 12Os139/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1993
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Norm

StPO §193 Abs6
  1. StPO § 193 heute
  2. StPO § 193 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  3. StPO § 193 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  4. StPO § 193 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983

Rechtssatz

Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098049

Dokumentnummer

JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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