TE OGH 1993/10/28 12Os139/93

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Veröffentlicht am 28.10.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 11 b Vr 386/93 anhängigen Strafsache gegen Adolf M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative, 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.September 1993, AZ 23 Bs 323/93 - 23 Ns 10/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Oktober 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Schmidt als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Korneuburg zum AZ 11 b römisch fünf r 386/93 anhängigen Strafsache gegen Adolf M***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweite Alternative, 133 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 8.September 1993, AZ 23 Bs 323/93 - 23 Ns 10/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Adolf M***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache wird Adolf M***** seit dem 25. März 1993 aus dem (seit 21.Mai 1993 hier allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.Juni 1993, GZ 13 a Vr 386/93-37 des Landesgerichts Korneuburg, werden ihm (I.) das Verbrechen der Veruntreuung als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweite Alternative, 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB sowie die Vergehen (II.1 und 2 b) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB, (II.2 a) der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, (III.) der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und 2, 161 Abs. 1 StGB und (IV.) nach § 122 Z 1 GesmbHG zur Last gelegt.In der oben bezeichneten Strafsache wird Adolf M***** seit dem 25. März 1993 aus dem (seit 21.Mai 1993 hier allein aktuellen) Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO in Untersuchungshaft angehalten. Laut Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Korneuburg vom 22.Juni 1993, GZ 13 a römisch fünf r 386/93-37 des Landesgerichts Korneuburg, werden ihm (römisch eins.) das Verbrechen der Veruntreuung als Bestimmungstäter nach Paragraphen 12, zweite Alternative, 133 Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB sowie die Vergehen (römisch zwei.1 und 2 b) der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, (römisch zwei.2 a) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, (römisch drei.) der fahrlässigen Krida nach Paragraphen 159, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 161 Absatz eins, StGB und (römisch vier.) nach Paragraph 122, Ziffer eins, GesmbHG zur Last gelegt.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluß, der den Einspruch des (damals) Beschuldigten gegen diese Anklageschrift sowie den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs. 4 StPO zum Gegenstand hatte, wurde der Anklage Folge gegeben und ferner ausgesprochen, daß die über Adolf M***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund gemäß § 180 Abs. 2 Z 3 lit a und b StPO fortzusetzen ist und bis zu acht Monaten dauern darf.Mit dem angefochtenen Beschluß, der den Einspruch des (damals) Beschuldigten gegen diese Anklageschrift sowie den Antrag des öffentlichen Anklägers auf Verlängerung der zulässigen Dauer der Untersuchungshaft gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO zum Gegenstand hatte, wurde der Anklage Folge gegeben und ferner ausgesprochen, daß die über Adolf M***** verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO fortzusetzen ist und bis zu acht Monaten dauern darf.

Gegen den letztbezeichneten Punkt dieses Beschlusses richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr) Angeklagten, mit der er sich im Grundrecht auf persönliche Freiheit im wesentlichen mit der Begründung für verletzt erachtet, daß eine Untersuchung im Sinne des § 193 Abs. 4 StPO mit der Erhebung der Anklage abgeschlossen, danach eine Verlängerung der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wegen besonderer Schwierigkeit bzw des besonderen Umfanges der Untersuchung nicht gesetzeskonform und gemäß § 193 Abs. 6 StPO überdies davon auszugehen sei, daß für die Vorbereitung der Hauptverhandlung eine entsprechende Fristverlängerung von maximal sechs Wochen in Betracht komme.Gegen den letztbezeichneten Punkt dieses Beschlusses richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des (nunmehr) Angeklagten, mit der er sich im Grundrecht auf persönliche Freiheit im wesentlichen mit der Begründung für verletzt erachtet, daß eine Untersuchung im Sinne des Paragraph 193, Absatz 4, StPO mit der Erhebung der Anklage abgeschlossen, danach eine Verlängerung der zulässigen Höchstdauer der Untersuchungshaft wegen besonderer Schwierigkeit bzw des besonderen Umfanges der Untersuchung nicht gesetzeskonform und gemäß Paragraph 193, Absatz 6, StPO überdies davon auszugehen sei, daß für die Vorbereitung der Hauptverhandlung eine entsprechende Fristverlängerung von maximal sechs Wochen in Betracht komme.

Daß die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der "Untersuchung" im Sinne des § 193 Abs. 4 StPO zuzuzählen ist, bei deren besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Gerichtshof zweiter Instanz die Zulässigkeit der Untersuchungshaft über die aktuellen (gesetzlichen oder richterlichen) Haftfristen hinaus anordnen kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Entscheidung vom 31.März 1993, GZ 13 Os 41-46/93-7, ebenso klargestellt wie den Umstand, daß sich nach Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage eine zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit grundsätzlich in einem - im Vergleich zu den Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter - engeren zeitlichen Rahmen zu halten hat.Daß die Vorbereitung der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden der "Untersuchung" im Sinne des Paragraph 193, Absatz 4, StPO zuzuzählen ist, bei deren besonderer Schwierigkeit oder besonderem Umfang der Gerichtshof zweiter Instanz die Zulässigkeit der Untersuchungshaft über die aktuellen (gesetzlichen oder richterlichen) Haftfristen hinaus anordnen kann, hat der Oberste Gerichtshof bereits mit Entscheidung vom 31.März 1993, GZ 13 Os 41-46/93-7, ebenso klargestellt wie den Umstand, daß sich nach Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage eine zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung notwendige Verlängerung der Haftzulässigkeit grundsätzlich in einem - im Vergleich zu den Untersuchungshandlungen durch den Untersuchungsrichter - engeren zeitlichen Rahmen zu halten hat.

Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie der im § 193 Abs. 6 StPO normierten Befristung der neuerlichen Inhaftnahme eines aus der Untersuchungshaft entlassenen Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung für die Dauer von höchstens sechs weiteren Wochen die Bedeutung einer auch für die in Rede stehende Fallkonstellation verbindlichen gesetzlichen Höchstfrist beizulegen sucht. Mag auch die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nicht davon abhängig sein, daß sich der Beschuldigte nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs. 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, so kommt § 193 Abs. 6 StPO jedenfalls erst dann zum Tragen, wenn zumindest das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist (11 Os 54/93). Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor.Die Beschwerde ist aber auch nicht im Recht, soweit sie der im Paragraph 193, Absatz 6, StPO normierten Befristung der neuerlichen Inhaftnahme eines aus der Untersuchungshaft entlassenen Beschuldigten zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung für die Dauer von höchstens sechs weiteren Wochen die Bedeutung einer auch für die in Rede stehende Fallkonstellation verbindlichen gesetzlichen Höchstfrist beizulegen sucht. Mag auch die Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung nicht davon abhängig sein, daß sich der Beschuldigte nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, so kommt Paragraph 193, Absatz 6, StPO jedenfalls erst dann zum Tragen, wenn zumindest das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist (11 Os 54/93). Diese Voraussetzung liegt im konkreten Fall jedoch nicht vor.

Angesichts des vom Zusammentreffen mehrerer Delikte sowie zumindest partiell auch von tatsächlichen Komplikationen gekennzeichneten Tatkomplexes, der der Anklage zugrunde liegt, kann schließlich - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch davon nicht die Rede sein, daß die bekämpfte Haftverlängerung von zwei Monaten als sachlich nicht gerechtfertigt dem gesetzlichen Gebot, die Haft so weit wie möglich abzukürzen, widerstreiten würde.

Da Adolf M***** sohin durch den angefochtenen Beschluß im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde abzuweisen.

Ein Kostenausspruch hatte demgemäß zu entfallen (§ 8 GRBG).Ein Kostenausspruch hatte demgemäß zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0120OS00139.9306.1028.0

Dokumentnummer

JJT_19931028_OGH0002_0120OS00139_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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