Norm
ABGB §1151 IDRechtssatz
Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.Eine echte Aussetzungsvereinbarung widerspricht dem Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses der Arbeitnehmer, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und Arbeitskraft im Sinne des Paragraph 3, AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029056Dokumentnummer
JJR_19930331_OGH0002_009OBA00060_9300000_001