RS OGH 1993/3/31 13Os53/93

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Veröffentlicht am 31.03.1993
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Norm

StPO §180 Abs2 Z3 litb

Rechtssatz

"Nicht bloß leichte Folgen": Der Annahme dieses Haftungsgrundes (Tatbegehungsgefahr gemäß § 180 Abs 2 Z 3 lit b StPO) steht nicht entgegen, daß die Anlaßtaten (= wiederholte Erpressungen) nur relativ geringe finanzielle Forderungen betrafen und auch bei den Prognosetaten kein größerer Vermögensschaden zu befürchten wäre.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097788

Dokumentnummer

JJR_19930331_OGH0002_0130OS00053_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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