Norm
FinStrG §53Rechtssatz
Mit der Bekämpfung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit wird der Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO und nicht jener der § 10 geltend gemacht, wenn die Gerichtszuständigkeit lediglich auf der Gewerbsmäßigkeit beruht.Mit der Bekämpfung der Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit wird der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und nicht jener der Paragraph 10, geltend gemacht, wenn die Gerichtszuständigkeit lediglich auf der Gewerbsmäßigkeit beruht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0086792Dokumentnummer
JJR_19930406_OGH0002_0110OS00021_9300000_001