Norm
ArbVG §2Rechtssatz
Die Teilnichtigkeit der dynamischen Verweisungen in § 8 Abs 2 und § 8 Abs 6 Satz 2 KollV führt nicht zur Ungültigkeit der in § 8 Abs 6 Satz 1 KollV enthaltenen Ermächtigung, weil mit dieser Norm offensichtlich eine zwingende generelle Besoldungsregelung ohne Rücksicht auf den übrigen Restbestand des § 8 Abs 2 und 6 KollV gewährleistet werden sollte.Die Teilnichtigkeit der dynamischen Verweisungen in Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 KollV führt nicht zur Ungültigkeit der in Paragraph 8, Absatz 6, Satz 1 KollV enthaltenen Ermächtigung, weil mit dieser Norm offensichtlich eine zwingende generelle Besoldungsregelung ohne Rücksicht auf den übrigen Restbestand des Paragraph 8, Absatz 2 und 6 KollV gewährleistet werden sollte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050836Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00601_9300000_002