Norm
AKG 1954 §1 Abs2Rechtssatz
Die in jedem Bundesland errichteten Arbeiterkammern sind ebenso wir der Arbeiterkammertag Kammern im Sinne des Art 10 Abs 1 Z 11 B - VG, rechtlich selbständige Körperschaften, somit juristische Personen des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper.Die in jedem Bundesland errichteten Arbeiterkammern sind ebenso wir der Arbeiterkammertag Kammern im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B - VG, rechtlich selbständige Körperschaften, somit juristische Personen des öffentlichen Rechts und Selbstverwaltungskörper.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0050475Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012