RS OGH 1993/4/15 6Ob8/93, 6Ob10/06y, 6Ob53/06x, 6Ob26/08d, 6Ob79/11b, 6Ob39/14z (6Ob40/14x), 6Ob26/1

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Veröffentlicht am 15.04.1993
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Norm

GmbHG §15a

Rechtssatz

Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notgeschäftsführers durch das Firmenbuchgericht sind streng auszulegen und nur dann gegeben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ohne unverzügliche Abhilfe erhebliche Nachteile für die Gesellschaft, ihre Gesellschafter oder für Dritte drohen. Ein dringender Fall ist nicht anzunehmen, wenn die Gesellschaftsorgane in der Lage sind, den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 8/93
    Entscheidungstext OGH 15.04.1993 6 Ob 8/93
  • 6 Ob 10/06y
    Entscheidungstext OGH 26.01.2006 6 Ob 10/06y
    Beisatz: Die gerichtliche Bestellung eines Notgeschäftsführers setzt voraus, dass entweder überhaupt keine Geschäftsführer vorhanden sind oder vorhandene Geschäftsführer ganz allgemein oder im Einzelfall nicht handeln können. Zweck des § 15a GmbHG ist - soweit diese Bestimmung überhaupt nicht nur dem Schutz der Gesellschaft, sondern auch von Dritten dient - die Rechtsdurchsetzung gegen die Gesellschaft auch dann zu ermöglichen, wenn keine Organe zu deren Vertretung vorhanden sind. Hier: Ist die Gesellschaft hingegen rechtlich uneingeschränkt handlungsfähig, so besteht für die Bestellung eines Notgeschäftsführers kein Raum. (T1)
  • 6 Ob 53/06x
    Entscheidungstext OGH 06.04.2006 6 Ob 53/06x
    Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers ist gegenüber der gesellschaftsautonomen Vorsorge für die Vertretung subsidiär. Sie ist auch möglich, wenn ein Geschäftsführer zwar vorhanden ist, aber eine Interessenkollision vorliegt. (T2); Beisatz: Die Bestellung eines Notgeschäftsführers soll die Vertretung der Gesellschaft ermöglichen; sie soll aber nicht dazu dienen, Rechtshandlungen der Gesellschaft zu erzwingen. (T3); Veröff: SZ 2006/58
  • 6 Ob 26/08d
    Entscheidungstext OGH 21.02.2008 6 Ob 26/08d
    Beisatz: Wenn eine handlungsunfähige Gesellschaft in anhängigen Prozessen durch prozessbevollmächtigte Rechtsanwälte vertreten ist, liegt kein dringender Fall vor. (T4)
  • 6 Ob 79/11b
    Entscheidungstext OGH 16.06.2011 6 Ob 79/11b
    Vgl auch
  • 6 Ob 39/14z
    Entscheidungstext OGH 29.01.2015 6 Ob 39/14z
    Auch; Beisatz: Die Frage, ob bzw wann ein Notgeschäftsführer zu bestellen ist, ist einzelfallbezogen zu beurteilen und wirft regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage auf, es sei denn, dem Rekursgericht wäre eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen. (T5)
  • 6 Ob 26/19w
    Entscheidungstext OGH 27.02.2019 6 Ob 26/19w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Aus der Sicht eines Gläubigers ist ein dringender Bestellungsgrund nur gegeben, wenn ein Anspruch gegen die Gesellschaft wegen Wegfalls aller passiv vertretungsberechtigten Personen nicht durchgesetzt werden kann. (T6)
  • 6 Ob 148/20p
    Entscheidungstext OGH 18.02.2021 6 Ob 148/20p
    Vgl; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0059953

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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