RS OGH 1993/4/16 5Ob162/92, 5Ob71/03g, 5Ob111/08x, 5Ob145/09y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1993
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Norm

ZPO §528 Abs2 Z2 K
AußStrG 2005 §48
AußStrG 2005 §68
WGG §22 Abs2 Z3

Rechtssatz

Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluß dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. Der Ausnahmefall des zweiten Halbsatzes dieser Bestimmung liegt nicht vor, weil sich dieser nur auf formalrechtlich begründete Zurückweisungen von Klagen - bzw im besonderen Verfahren nach den Wohnrechtsgesetzen von Sachanträgen - bezieht. Die Zurückweisung von Beweisanträgen in einer - nach dem Sinn des Gesetzes notwendigerweise anfechtbaren - Rechtsschutzverweigerung nicht gleichzuhalten, weil durch diese rein verfahrensleitende Entscheidung über die Ablehnung von Beweisen der Beurteilung der rechtlichen Relevanz von beweisbedürftigen Behauptungen (im Sachbeschluss) nicht vorgegriffen wird und der Beweisbeschluss im Sinne des § 22 Abs 2 Z 3 WGG einer Überprüfung der in der Ablehnung von Beweisen zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht im Rahmen der Bekämpfung des Sachbeschlusses nicht im Wege steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 162/92
    Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 162/92
  • 5 Ob 71/03g
    Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 71/03g
    Auch; nur: Wenngleich der vom Gericht im Verfahren zur Überprüfung der Zulässigkeit des Entgelts oder Preises zu fassende Beweisbeschluss gesondert anfechtbar ist, so stellt sich die Entscheidung des Rekursgerichtes, mit der dem von den Antragstellern gegen den zurückweisenden Teil des erstgerichtlichen Beweisbeschlusses erhobenen Rekurs nicht Folge gegeben wurde, als rein verfahrensrechtlicher Beschluss dar. Nach der somit anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (in Verbindung mit § 22 Abs 4 Einleitungssatz WGG und § 37 Abs 3 Z 16 MRG) ist der Revisionsrekurs aber jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. (T1)
  • 5 Ob 111/08x
    Entscheidungstext OGH 03.06.2008 5 Ob 111/08x
    Vgl auch; Beisatz: Der zufolge ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gesondert anfechtbare Beschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG ist kein Sachbeschluss und keine „Entscheidung über die Sache". (T2)
  • 5 Ob 145/09y
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 5 Ob 145/09y
    Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das über einen Beweisbeschluss nach § 22 Abs 2 Z 3 WGG geführte Rechtsmittelverfahren ist einseitig. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0044447

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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