Norm
ARG §3 Abs2Rechtssatz
Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 3 Abs 2 ARG. Die damit verbundene weitgehende Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung erscheint im Hinblick auf die durch die Verordnungsermächtigungen geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten - insbesondere diejenigen der §§ 12 ff ARG - gerechtfertigt, wird doch den Unternehmern damit keineswegs jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen.Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 3, Absatz 2, ARG. Die damit verbundene weitgehende Beschränkung der Freiheit der Erwerbsausübung erscheint im Hinblick auf die durch die Verordnungsermächtigungen geschaffenen Ausnahmemöglichkeiten - insbesondere diejenigen der Paragraphen 12, ff ARG - gerechtfertigt, wird doch den Unternehmern damit keineswegs jegliche Dispositionsmöglichkeit genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0052350Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0040OB00105_9200000_001