Norm
ABGB §473Rechtssatz
Daß Grunddienstbarkeiten zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens oder eines dort betriebenen Gewerbes zulässigerweise bestellt werden können, ist allgemein anerkannt; gleiches muß dann auch für die Ersitzung solcher Servituten gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011548Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00542_9300000_001