RS OGH 1993/4/20 1Ob542/93

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Norm

ABGB §473
ABGB §1493

Rechtssatz

Daß Grunddienstbarkeiten zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens oder eines dort betriebenen Gewerbes zulässigerweise bestellt werden können, ist allgemein anerkannt; gleiches muß dann auch für die Ersitzung solcher Servituten gelten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011548

Dokumentnummer

JJR_19930420_OGH0002_0010OB00542_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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