RS OGH 1993/4/22 12Os26/93

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Veröffentlicht am 22.04.1993
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Norm

StPO §458 Abs2

Rechtssatz

Im Falle eines Schuldspruchs kann nur dann das Protokoll über die Hauptverhandlung durch einen Vermerk ersetzt und das Urteil in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn der Beschuldigte nach einem umfassenden und durch die übrigen Ergebnisse der Verhandlung unterstützten Geständnis verurteilt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0101737

Dokumentnummer

JJR_19930422_OGH0002_0120OS00026_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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