RS OGH 1993/4/28 6Ob521/93, 6Ob170/97m, 7Ob31/02p, 10Ob69/09h

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

ABGB §145 Abs1

Rechtssatz

Das Verlangen des außerehelichen Vaters auf Übertragung der Obsorge nach dem Tod der zunächst allein obsorgeberechtigten Mutter darf nur dann verweigert werden, wenn darin ein Missbrauch des Erziehungsrechtes läge. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Vater ungeeignet ist, das Kind zu erziehen. Nur wenn sich herausstellen sollte, dass aus schwerwiegenden Gründen seine Eignung verneint werden müsste, kann die Obsorge einer anderen Person übertragen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0047970

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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