RS OGH 1993/4/28 13Os54/93, 11Os25/98, 15Os116/10p

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Veröffentlicht am 28.04.1993
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Norm

StGB §129 Z1

Rechtssatz

Ein umzäuntes Wildgehege ist kein Lagerplatz: Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem § 1 StGB unzulässige Interpretation des § 129 Z 1 StGB.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 54/93
    Entscheidungstext OGH 28.04.1993 13 Os 54/93
  • 11 Os 25/98
    Entscheidungstext OGH 21.04.1998 11 Os 25/98
    Vgl; Beisatz: Ein Lagerplatz im Sinne des § 129 Z 1 StGB ist ein zumindest teilweise durch künstliche Hindernisse (Zäune, Hecke, Mauern) gegen das Betreten durch Unbefugte gesichertes Areal, das erkennbar dazu vorgesehen ist, Güter aller Art, sohin bewegliche (körperliche) Sachen, die wirtschaftlich nicht völlig wertlos sind (§ 127 StGB), auf Dauer zur Bereitstellung im Bedarfsfall zu verwahren, und welches damit in zumindest überwiegender Funktion der Vorratshaltung und Bereitstellung dieser Güter dient, die - soferne sie dort gelagert werden - ohne weitere Differnzierung in "Waren", "Materialien" oder "Betriebsmittel" den besonderen Schutz gegen Einbruch genießen. (T1)
  • 15 Os 116/10p
    Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 116/10p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093861

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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