Norm
StGB §129 Z1Rechtssatz
Ein umzäuntes Wildgehege ist kein Lagerplatz: Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem § 1 StGB unzulässige Interpretation des § 129 Z 1 StGB.Ein umzäuntes Wildgehege ist kein Lagerplatz: Die Beurteilung eines solchen Geheges als Lagerplatz wäre eine über den äußerstmöglichen Wortsinn hinausgehende, nach dem Paragraph eins, StGB unzulässige Interpretation des Paragraph 129, Ziffer eins, StGB.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0093861Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.11.2010