Rechtssatz
Mangelt es schon an einem Vorbringen dahin, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG), so ist die Grundrechtsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, ohne dass es zuvor eines Vorgehens gemäß § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG bedarf (so schon 15 Os 26/93).Mangelt es schon an einem Vorbringen dahin, worin der Beschwerdeführer die Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG), so ist die Grundrechtsbeschwerde sogleich zurückzuweisen, ohne dass es zuvor eines Vorgehens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG bedarf (so schon 15 Os 26/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061452Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.04.2025