Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Martin F***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 83/19d des Landesgerichts Steyr, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2019, AZ 9 Bs 195/19v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3. September 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Leitner in der Strafsache gegen Martin F***** und eine Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 13 Hv 83/19d des Landesgerichts Steyr, über die Grundrechtsbeschwerde des genannten Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 25. Juli 2019, AZ 9 Bs 195/19v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Beschuldigten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Angabe „da meine am 25. 7. 19 verlängerte U-Haft nicht gerechtfertigt ist“ und lässt dadurch nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (§ 3 Abs 1 GRBG; vgl Kier, WK2 GRBG § 3 Rz 12 ff). Sie ist daher mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und muss zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0061461).Die vom Beschuldigten selbst verfasste Grundrechtsbeschwerde beschränkt sich auf die Angabe „da meine am 25. 7. 19 verlängerte U-Haft nicht gerechtfertigt ist“ und lässt dadurch nicht erkennen, worin der Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit erblickt (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG; vergleiche Kier, WK2 GRBG Paragraph 3, Rz 12 ff). Sie ist daher mit einem nicht behebbaren Mangel behaftet und muss zurückgewiesen werden (RIS-Justiz RS0061461).
Demnach bedarf es keines Vorgehens nach § 3 Abs 2 zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061452, RS0061469).Demnach bedarf es keines Vorgehens nach Paragraph 3, Absatz 2, zweiter Satz GRBG, weil die Verbesserung durch Beisetzung einer Verteidigerunterschrift voraussetzt, dass eine meritorisch zu behandelnde Beschwerde eingebracht worden ist (RIS-Justiz RS0061452, RS0061469).
Textnummer
E125986European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00100.19S.0903.000Im RIS seit
11.09.2019Zuletzt aktualisiert am
11.09.2019