Norm
EO §78Rechtssatz
Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.Bewilligt das Erstgericht gegenüber den Antrag ein Minus - und weist es daher - wenn auch nicht ausdrücklich - den darüber hinausgehenden Teil des Begehrens ab, und bestätigt das Rekursgericht die Abweisung nunmehr ausdrücklich, ist der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 78, EO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0008671Dokumentnummer
JJR_19930512_OGH0002_0030OB00064_9300000_001