TE OGH 1993/7/14 3Ob69/93

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Veröffentlicht am 14.07.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Dieter B*****, vertreten durch Dr.Peter Kaupa, Rechtsanwalt in Baden, wider die verpflichtete Partei Lore B*****, vertreten durch Dr.Otto Kern und Dr.Wulf Kern, Rechtsanwälte in Wien, wegen zwangsweiser Räumung, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 29.März 1993, GZ R 118/93-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Baden vom 29. September 1992, GZ 5 E 8201/93-13, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die betreibende Partei führt gegen die Verpflichtete auf Grund eines Vergleiches Exekution durch zwangsweise Räumung einer Liegenschaft, auf der sich ein Haus befindet.

Das Erstgericht wies einen Aufschiebungsantrag der Verpflichteten ab.

Das Rekursgericht bestätigte den erstrichterlichen Beschluß infolge Rekurses der Verpflichteten zur Gänze.

Der von der Verpflichteten gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Da § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den im § 83 Abs 3 und § 239 Abs 3 EO vorgesehenen, hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).Da Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gemäß Paragraph 78, EO auch im Exekutionsverfahren anzuwenden ist, ist auch in diesem Verfahren der Revisionsrekurs gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist, von den im Paragraph 83, Absatz 3 und Paragraph 239, Absatz 3, EO vorgesehenen, hier aber nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen, jedenfalls unzulässig. In einem solchen Fall kommt es nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO ist (JUS 1993/1201 ua).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00069.93.0714.000

Dokumentnummer

JJT_19930714_OGH0002_0030OB00069_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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