RS OGH 2025/2/26 11Os25/93; 15Os106/10t (15Os49/11m; 15Os50/11h); 15Os130/16f (15Os131/16b); 15Os128

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Rechtssatz

Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sind Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen, tatbildlich nach § 111 Abs 1 StGB.Auch unter dem Gesichtspunkt des Rechtes auf freie Meinungsäußerung sind Wertungsexzesse, das heißt durch ein überzogenes Werturteil ehrverletzende Kritik, formale Ehrenbeleidigungen, bei denen sich die Ehrverletzung schon aus der Form der Äußerung ergibt, und solche abfällige Werturteile, die wegen des Fehlens eines entsprechenden Sachverhaltssubstrats jenseits sachlicher Kritik liegen, tatbildlich nach Paragraph 111, Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

  • RS0075702">11 Os 25/93
    Entscheidungstext OGH, AUSL EGMR 18.05.1993 11 Os 25/93
    Veröff: EvBl 1993/173 S 704 = MR 1993,175 (Kienapfel)
  • RS0075702">15 Os 106/10t
    Entscheidungstext OGH 29.06.2011 15 Os 106/10t
    Auch; Beisatz: Im Rahmen politischer Auseinandersetzungen und bei „Public Figures“ genügt bereits ein „dünnes Tatsachensubstrat“ für die Zulässigkeit einer Wertung, siehe RS0127027. (T1)
  • RS0075702">15 Os 130/16f
    Entscheidungstext OGH 15.02.2017 15 Os 130/16f
    Auch
  • RS0075702">15 Os 128/16m
    Entscheidungstext OGH 05.04.2017 15 Os 128/16m
    Auch
  • RS0075702">25 Ds 3/17h
    Entscheidungstext OGH 23.05.2017 25 Ds 3/17h
    Auch; Beisatz: Hier: Zur Tatbildmäßigkeit nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt. (T2)
  • RS0075702">15 Os 55/24p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2025 15 Os 55/24p
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0075702

Im RIS seit

22.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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