Norm
ABGB §354Rechtssatz
Das Hausrecht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen eingeschränkt. Wer ein Ladengeschäft eröffnet, bringt für den allgemeinen Verkehr zum Ausdruck, daß er grundsätzlich an jeden Kunden Waren verkaufen will. Zu welchem Zweck der Kunde die Ware kauft, ist dabei ohne Belang. Ein Unternehmer, der seine Geschäftsräume dem allgemeinen Verkehr eröffnet hat, kann sich daher legitimen Kontrollmaßnahmen nicht durch Berufung auf seine Hausrecht entziehen, (mit ausführlicher Stellungnahme zum Umfang des Hausrechtes im Ob-Akt (51)).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010362Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.03.2016