RS OGH 1993/5/18 4Ob44/93, 4Ob114/93

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Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

UWG §9a Abs2 Z8

Rechtssatz

Auch gleichartige Gewinnspiele dürfen veranstaltet werden, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führen, der dreihunderttausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079490

Dokumentnummer

JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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