Norm
UWG §9a Abs2 Z8Rechtssatz
Auch gleichartige Gewinnspiele dürfen veranstaltet werden, sofern sie nicht in einer Weise miteinander verknüpft sind, die sie als Einheit erscheinen läßt und zu einem Gesamtwert von ausgespielten Gewinnen führen, der dreihunderttausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0079490Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00044_9300000_003