RS OGH 1993/5/18 11Os29/93, 15Os130/93, 11Os157/96, 11Os99/08f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.05.1993
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Norm

StGB §12 Bc
StGB §142 Abs1 C

Rechtssatz

Haben die Komplizen den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Raubtäter einen solchen Nachdruck verliehen, dass für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr, so ist auch jener ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der wesentliche Voraussetzung jeder nach dem § 12 dritter Fall StGB fassbaren Beteiligung ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 29/93
    Entscheidungstext OGH 18.05.1993 11 Os 29/93
  • 15 Os 130/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 15 Os 130/93
    Vgl; Beisatz: Das drohende Umringen der Tatopfer genügt nach Lage des Falles dem strengen Anforderungsprofil des § 142 StGB (unmittelbare (Mittäterschaft) Täterschaft). (T1)
  • 11 Os 157/96
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 11 Os 157/96
    Vgl; Beis wie T1
  • 11 Os 99/08f
    Entscheidungstext OGH 19.08.2008 11 Os 99/08f
    Vgl; Beisatz: Hier: Tatbeitrag dadurch, dass sich die Beitragstäter wenige Meter vom Tatort entfernt bedrohlich positionierten, um den beiden Raubopfern deren zahlenmäßige Unterlegenheit vor Augen zu führen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090377

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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