Norm
StGB §12 BcRechtssatz
Haben die Komplizen den Opfern gegenüber eine drohende Haltung eingenommen und solcherart die Übermacht der Angreifer verstärkt, sohin den Tathandlungen der unmittelbaren Raubtäter einen solchen Nachdruck verliehen, dass für die Opfer ein (weiterer) Fluchtversuch ebenso aussichtslos erschien wie der Versuch einer Gegenwehr, so ist auch jener ursächliche Zusammenhang zwischen dem Beitrag und der Tat in ihrer individuellen Erscheinungsform gegeben, der wesentliche Voraussetzung jeder nach dem § 12 dritter Fall StGB fassbaren Beteiligung ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090377Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008