RS OGH 1993/5/25 5Ob14/93 (5Ob15/93), 5Ob2091/96b, 5Ob143/09d (5Ob144/09a), 5Ob111/11a, 5Ob147/11w,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.1993
beobachten
merken

Norm

MRG §24 Abs2

Rechtssatz

Die Sonderstellung der Grünanlagen eines Hauses lässt es durchaus gerechtfertigt erscheinen, die Beteiligung der Mieter an den Kosten der gärtnerischen Betreuung nicht von der Voraussetzung abhängig zu machen, dass den Mietern auf Grund des Mietvertrages oder einer anderen Vereinbarung "Benützungsrechte" zustehen. Der Nutzen einer Grünfläche kann nämlich auch allein darin bestehen, dass sie den Mietern die Annehmlichkeiten einer gefälligen Umgebung, einer schöneren Aussicht oder besseren Luft verschaffen. Ob ihnen auch das Recht zusteht, die Grünflächen zu betreten und sie - gleich einem eigenen Garten - für Erholungszwecke oder gar Ertragszwecke zu nutzen, ist nicht entscheidend. Es handelt sich um eine Gemeinschaftseinrichtung besonderer Art, bei der es in der Regel weder notwendig noch üblich ist, besondere Vereinbarungen über die Benützung zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 14/93
    Entscheidungstext OGH 25.05.1993 5 Ob 14/93
    Veröff: SZ 66/67
  • 5 Ob 2091/96b
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 5 Ob 2091/96b
  • 5 Ob 143/09d
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 143/09d
    Vgl auch; Beisatz: Bei Grünanlagen ist der Begriff „Betrieb" als Betreuung im Sinn ihrer laufenden Pflege zu verstehen. Auf diese Art ist die Abgrenzung zwischen Betriebs- und Erhaltungsaufwand vorzunehmen. (T1)
  • 5 Ob 111/11a
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 111/11a
    Vgl auch; Beisatz: Erhaltung des Baumbestands nach dem Wiener BaumschutzG nicht jedenfalls überwälzbar. (T2); Bem: Errichtung eines Baumkatasters. (T3)
  • 5 Ob 147/11w
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 147/11w
    Vgl auch; Beis wie T2; Bem wie T3
  • 5 Ob 160/11g
    Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 160/11g
    Vgl auch; Beis wie T2; Bem wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0070313

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten