Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessensgemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 12 MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2011, GZ 38 R 243/10g-16, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. August 2010, GZ 6 Msch 8/09i-6, teilweise abgeändert wurde, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache der Antragstellerin Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Romana Aron, Mieter-Interessensgemeinschaft Österreichs, 1100 Wien, Antonsplatz 22, gegen die Antragsgegnerin *****, vertreten durch Dr. Peter Rudeck, Dr. Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 12, MRG, über den Revisionsrekurs der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 16. März 2011, GZ 38 R 243/10g-16, womit infolge Rekurses der Antragsgegnerin der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 4. August 2010, GZ 6 Msch 8/09i-6, teilweise abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht verneinte die Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin in die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 als Ausgabenposition aufgenommenen Betrags von 1.104,30 EUR für „Gartenbetreuung - Baumkataster“, weil es sich dabei nicht um Betriebskosten iSd § 24 Abs 2 MRG handle und daher dieser Aufwand nicht als Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar sei.Das Rekursgericht verneinte die Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin in die Betriebskostenabrechnung des Jahres 2004 als Ausgabenposition aufgenommenen Betrags von 1.104,30 EUR für „Gartenbetreuung - Baumkataster“, weil es sich dabei nicht um Betriebskosten iSd Paragraph 24, Absatz 2, MRG handle und daher dieser Aufwand nicht als Betriebskosten auf die Mieter überwälzbar sei.
Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 10.000 EUR nicht übersteigt, der Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage vorliege.
Rechtliche Beurteilung
An diesen Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 71 Abs 1 AußStrG). Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die darin aufgeworfenen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen geklärt wurden.An diesen Zulässigkeitsausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 71, Absatz eins, AußStrG). Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die darin aufgeworfenen Rechtsfragen iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zwischenzeitig vom Obersten Gerichtshof im Sinne der Entscheidung der Vorinstanzen geklärt wurden.
In der Entscheidung 5 Ob 111/11a vom 7. 7. 2011 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass vom Liegenschaftseigentümer die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Führung eines Baumkatasters aufgewendeten Kosten keine Betriebskosten iSd § 24 Abs 2 MRG sind und nicht unter die „Kosten für die Betreuung von Grünanlagen“ subsumiert werden können (ebenso 5 Ob 147/11w). Auf die ausführlichen Begründungen dieser beiden jüngst ergangenen Entscheidungen des Senats kann daher verwiesen werden (§ 71 Abs 3 AußStrG).In der Entscheidung 5 Ob 111/11a vom 7. 7. 2011 hat der erkennende Senat ausgesprochen, dass vom Liegenschaftseigentümer die zur Erfüllung der Verpflichtung zur Führung eines Baumkatasters aufgewendeten Kosten keine Betriebskosten iSd Paragraph 24, Absatz 2, MRG sind und nicht unter die „Kosten für die Betreuung von Grünanlagen“ subsumiert werden können (ebenso 5 Ob 147/11w). Auf die ausführlichen Begründungen dieser beiden jüngst ergangenen Entscheidungen des Senats kann daher verwiesen werden (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
Damit erweist sich der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen als unzulässig.
Die Antragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen. Sie hat nämlich auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Antragsgegnerin nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).
Schlagworte
Außerstreitiges WohnrechtTextnummer
E98652European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:0050OB00160.11G.0825.000Im RIS seit
27.10.2011Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011