Norm
ABGB §94Rechtssatz
Die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage ist im Hinblick auf den Wortlaut des § 294 Abs 1 ASVG als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln.Die vom Unterhaltsberechtigten tatsächlich bezogene Ausgleichszulage ist im Hinblick auf den Wortlaut des Paragraph 294, Absatz eins, ASVG als eigenes Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu behandeln.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Bem zum RS: Vgl nunmehr RS0124102.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0009545Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2012