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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art7 Abs1 / DurchschnittsbetrachtungLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit der pauschalierten Anrechnung des Unterhaltsanspruchs bei nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten für die Berechnung der Ausgleichszulage; Entsprechung des Pauschalsatzes im Hinblick auf das Unterhaltsrecht nur bei Vorliegen eines mehrfach so hohen Einkommens des Unterhaltsverpflichteten gegenüber dem Unterhaltsberechtigten; Unzulässigkeit einer solchen nicht auf den Regelfall abgestellten Durchschnittsbetrachtung; kein Beitrag zur Verfahrensvereinfachung im Sinne der VerwaltungsökonomieSpruch
Die Wortfolgen "a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt", sowie "in Fällen der lita 25 vH und" in §294 Abs1 ASVG, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 31/1973 (29. Novelle zum ASVG), 282/1981 (36. Novelle zum ASVG) und 642/1989 (48. Novelle zum ASVG) sowie die Wendung "a und" in §294 Abs3 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 31/1973, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Wortfolgen "a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt", sowie "in Fällen der lita 25 vH und" in §294 Abs1 ASVG, in der Fassung der Bundesgesetze Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973, (29. Novelle zum ASVG), 282/1981 (36. Novelle zum ASVG) und 642/1989 (48. Novelle zum ASVG) sowie die Wendung "a und" in §294 Abs3 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1. §292 Absatz 1 bis 3 und §294 Abs1 ASVG lauten: römisch eins.1. §292 Absatz 1 bis 3 und §294 Abs1 ASVG lauten:
"§292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß §294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn geltenden Richtsatzes (§293), so hat der Pensionsberechtigte, solange er seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes Anspruch auf eine Ausgleichszulage zur Pension. Dies gilt nicht im Falle des Bezuges einer Gleitpension.
...
§294. (1) Bei Anwendung des §292 sind Unterhaltsansprüche des Pensionsberechtigten gegen
gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird, dadurch zu berücksichtigen, daß dem Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten in den Fällen der lita 25 vH und in den Fällen der litund c 12,5 vH des monatlichen Nettoeinkommens der dort genannten Personen zuzurechnen sind. Der so festgestellte Betrag vermindert sich jedoch in dem Ausmaß, in dem das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz gemäß §293 Abs1 litb unterschreitet.
..."
2. Beim Oberlandesgericht Wien sind Berufungen der Klägerin und der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter anhängig; in diesem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren geht es um den Ausgleichszulagenanspruch der Klägerin, welcher vom Bestehen und vom Ausmaß der Anrechnung eines Unterhaltsanspruches der Klägerin gegen ihren Ehegatten abhängt.
Aus Anlaß der Entscheidung über diese Berufungen hegt das OLG Wien verfassungsrechtliche Bedenken gegen §294 Abs1 ASVG; es beantragt "im §294 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG (BGBl. Nr. 31/1973) sowie der Novellen BGBl. Nr. 282/1981 (36. Novelle zum ASVG) und BGBl. Nr. 642/1989 (48. Novelle zum ASVG) die Wortfolgen im Abs1 'a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,' und 'in den Fällen der lita 25 v.H. und' sowie im Abs3 die Wendung 'a und' als verfassungswidrig aufzuheben." Aus Anlaß der Entscheidung über diese Berufungen hegt das OLG Wien verfassungsrechtliche Bedenken gegen §294 Abs1 ASVG; es beantragt "im §294 ASVG in der Fassung der 29. Novelle zum ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1973,) sowie der Novellen Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1981, (36. Novelle zum ASVG) und Bundesgesetzblatt Nr. 642 aus 1989, (48. Novelle zum ASVG) die Wortfolgen im Abs1 'a) den Ehegatten (die Ehegattin), sofern er (sie) mit dem Pensionsberechtigten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,' und 'in den Fällen der lita 25 v.H. und' sowie im Abs3 die Wendung 'a und' als verfassungswidrig aufzuheben."
Das Oberlandesgericht Wien begründet seinen Antrag wie folgt:
"Die Regelung des §294 Abs1 lita ASVG sieht nun konkret vor, dass dann, wenn Unterhaltsansprüche von Ehegatten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, gegeben sind, diese mit 25 % des monatlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen anzurechnen sind. Es wird also ausschließlich auf das Nettoeinkommen des Unterhaltsberechtigten abgestellt.
Zivilrechtlich beträgt der Unterhaltsanspruch gemäß §94 Abs2 ABGB nach den als Orientierungshilfe anzusehenden Prozentsätzen (vgl. MGA ABGB34 §94 E 185 a) dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat (vgl. MGA ABGB34 §94 E 186 a) ca. 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten (vgl. MGA ABGB34 §94 E 191). Zivilrechtlich beträgt der Unterhaltsanspruch gemäß §94 Abs2 ABGB nach den als Orientierungshilfe anzusehenden Prozentsätzen vergleiche MGA ABGB34 §94 E 185 a) dann, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte kein oder nur ein sehr geringes Einkommen hat vergleiche MGA ABGB34 §94 E 186 a) ca. 33 % des Nettoeinkommens des anderen Ehegatten vergleiche MGA ABGB34 §94 E 191).
Verfügt der Ehegatte jedoch über ein eigenes Einkommen, so beträgt sein Anteil 40 % des von beiden Ehegatten erzielten Familieneinkommens (vgl. MGA ABGB34 §94 E 186). Das bedeutet, dass wohl bei zwei früher voll berufstätigen Ehegatten (vgl. MGA ABGB34 E 69), von diesem errechneten Wert von 40 % sein eigenes Einkommen abzuziehen ist (MGA ABGB34 §94 E 182 a) und die verbleibende Differenz seinen Unterhaltsanspruch darstellt (vgl. zur Berechnung etwa OGH 26.9.1991, RZ 1992/49, 125). Verfügt der Ehegatte jedoch über ein eigenes Einkommen, so beträgt sein Anteil 40 % des von beiden Ehegatten erzielten Familieneinkommens vergleiche MGA ABGB34 §94 E 186). Das bedeutet, dass wohl bei zwei früher voll berufstätigen Ehegatten vergleiche MGA ABGB34 E 69), von diesem errechneten Wert von 40 % sein eigenes Einkommen abzuziehen ist (MGA ABGB34 §94 E 182 a) und die verbleibende Differenz seinen Unterhaltsanspruch darstellt vergleiche zur Berechnung etwa OGH 26.9.1991, RZ 1992/49, 125).
In beiden Fällen werden die Prozentsätze durch das Vorhandensein von Sorgepflichten gegenüber Kindern (vgl. MGA ABGB34 §94 E 192 ff) gemindert. Auch auf das Einkommen einer neuen Ehefrau wird Bedacht genommen (vgl. MGA ABGB34 §94 E 193 a). In beiden Fällen werden die Prozentsätze durch das Vorhandensein von Sorgepflichten gegenüber Kindern vergleiche MGA ABGB34 §94 E 192 ff) gemindert. Auch auf das Einkommen einer neuen Ehefrau wird Bedacht genommen vergleiche MGA ABGB34 §94 E 193 a).
Vereinfacht dargestellt bedeutet dies, dass der Standardfall, den das ASVG bei Ausgleichszulagen im Rahmen des §294 Abs1 ASVG regelt, jener ist, dass beide Ehegatten über ein Einkommen verfügen, da die Pension Voraussetzung für den Anspruch auf Ausgleichszulage des Unterhaltsberechtigten ist und der Unterhaltsverpflichtete regelmäßig nur ein solcher sein kann, der über ein Einkommen verfügt. Dementsprechend würde also in einem solchen Fall die Judikatur zu §94 ABGB zuerst das gemeinsame Familiennettoeinkommen ermitteln und davon ausgehend von 40 % dieses Familieneinkommens den Unterhaltsanspruch des Berechtigten unter Abzug des eigenen Einkommens, festlegen. §294 ASVG hingegen stellt überhaupt nicht auf das gemeinsame Familieneinkommen, sondern nur auf das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten ab; vor allem sieht er aber keinerlei Berücksichtigung des zivilrechtlich vorgesehenen Abzuges des eigenen Einkommens des Pensionsberechtigten vor. Eine Grenze der Pauschalanrechnung von 25 % ist nur insoweit gegeben, als das dem Verpflichteten verbleibende Nettoeinkommen den Richtsatz für alleinstehende Pensionsberechtigte nicht unterschreiten darf.
Betrachtet man nun die Unterschiede vereinfacht dargestellt an dem für 1995 geltenden Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Ehegatten in Höhe von S 7.500,--, so bedeutet die von der Berechnung des Unterhaltsanspruches in seinen zivilrechtlichen Grundlagen strukturell abweichende Pauschalierung des ASVG folgendes:
Zieht man etwa ein durchaus als Standardfall anzusehendes Beispiel heran, in dem die Pensionsberechtigte eine Pension von S 5.000,-- hat und der Unterhaltsverpflichtete über ein Einkommen von netto S 10.000,-- verfügt, so sind gemäß §294 Abs1 ASVG, ausgehend von einem Unterhaltsanspruch, 25 %, also S 2.500,--, pauschal anzurechnen. Daraus ergibt sich dann ein fiktives Gesamtnettoeinkommen von S 7.500,-- der oder des Pensionsberechtigten, sodaß also kein Anspruch auf Ausgleichszulage besteht. Zivilrechtlich hat die Pensionsberechtigte jedoch nur einen Anspruch auf 40 % des Gesamteinkommens abzüglich ihres eigenen Einkommens. Konkret also von 40 % von S 15.000,-- = S 6.000,-- abzüglich S 5.000,--, also nur von S 1.000,--. Im Ergebnis bleibt ihr Einkommen - völlig unabhängig von Fragen der Einbringlichkeit etc - also bei einer ordnungsgemäßen Zahlung des Unterhaltsanspruches um S 1.500,-- unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz.
Das kann nun nicht als Einzelfall erachtet werden, sondern stellt geradezu den typischen Anwendungsfall des Ausgleichszulagenrechtes dar. Der Gesetzgeber hat aber damit in diesem Bereich vorgesehen, dass ein weiter Teil der Pensionsberechtigten nicht das Nettoeinkommen erreichen kann, das dem Ausgleichszulagenrichtsatz entspricht. Eine sachliche Rechtfertigung dafür, warum im Rahmen der Pauschalierung eine Berechnungsweise gewählt wird, die von jener bei zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen abweicht, und ein Einkommen angerechnet wird, auf das kein Anspruch entstehen kann, während im übrigen Bereich nur auf tatsächlich erzielte Einkünfte abgestellt wird, ist nicht ersichtlich. Auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung können nicht dafür sprechen, da auch nach dem vorgesehenen System sowohl das gesamte Nettoeinkommen des Pensionsberechtigten als auch das des Unterhaltsverpflichteten ermittelt werden muss. Ausgehend davon stellt es jedoch nur noch eine Frage der verwaltungstechnisch nicht belastenden Rechenoperationen dar, ob das anzurechnende Einkommen entsprechend den tatsächlich bestehenden Strukturen der Berechnung zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche, oder nach davon in ihrer Struktur abweichenden fiktiven Berechnungsmethoden, ermittelt wird.
Das bestehende System führt dazu, daß bei ganz kleinen Pensionen - etwa S 500,-- - bei denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch nur ausgehend vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten im Regelfall mit 33 % berechnet wird (vgl. MGA ABGB34 §94 E 191) wegen des im ASVG vorgesehenen geringeren Prozentsatzes von 25 % sogar zu einem über den Ausgleichszulagenrichtsatz führenden Einkommen des Pensionsberechtigten führt, was nicht als Rechtfertigung angesehen werden kann. Es kann nicht als Zielrichtung des Systems der Ausgleichszulage erkannt werden, dass gerade Versicherten, die wegen ihrer besonders kurzen Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft einen besonders niedrigen Pensionsanspruch haben, dann unter Berücksichtigung der Ausgleichszulage über ein höheres als das existenzsichernde Nettoeinkommen verfügen, während jene, die wegen ihrer längeren Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft über eine höhere Pension verfügen, kein existenzsicherendes Einkommen erreichen können. Das bestehende System führt dazu, daß bei ganz kleinen Pensionen - etwa S 500,-- - bei denen der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch nur ausgehend vom Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten im Regelfall mit 33 % berechnet wird vergleiche MGA ABGB34 §94 E 191) wegen des im ASVG vorgesehenen geringeren Prozentsatzes von 25 % sogar zu einem über den Ausgleichszulagenrichtsatz führenden Einkommen des Pensionsberechtigten führt, was nicht als Rechtfertigung angesehen werden kann. Es kann nicht als Zielrichtung des Systems der Ausgleichszulage erkannt werden, dass gerade Versicherten, die wegen ihrer besonders kurzen Zugehörigkeit zur Versic