Norm
ZPO §225Rechtssatz
Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des § 125 Abs 2 ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß § 225 Abs 1 ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß § 225 Abs 1 ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.Wird in den Gerichtsferien zugestellt, so kann die Berechnungsregel des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO dann nicht ohne weiteres wörtlich angewendet werden, wenn der gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO außer Betracht zu lassende "übrige Teil der Gerichtsferien" weder genau eine Woche noch mehrere ganze Wochen umfaßt. Die Berechnungsregel ist in diesem Fall nur dann brauchbar, wenn man - indem man die Zeit der Fristenhemmung gemäß Paragraph 225, Absatz eins, ZPO fiktiv dem Zeitpunkt der Zustellung vorausgehen läßt - als Tag der Zustellung den letzten Tag der Gerichtsferien annimmt; der letzte Tag der Frist entspricht dann in seiner Benennung diesem Tag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0037360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.08.2011