RS OGH 1993/6/29 4Ob59/93, 4Ob94/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1993
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1172
ABGB §1330 BII
UrhG §21
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1172 heute
  2. ABGB § 1172 gültig ab 01.07.1936 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1936
  1. ABGB § 1330 heute
  2. ABGB § 1330 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Der Verleger kann sich zur Rechtfertigung seines Verbreitens eines gegen § 1330 ABGB verstoßenden Werkes nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil er, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach § 879 Abs 1 ABGB.Der Verleger kann sich zur Rechtfertigung seines Verbreitens eines gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßenden Werkes nicht mit Erfolg auf den Verlagsvertrag mit den Autoren stützen, weil er, soweit der Inhalt eines Werkes (teilweise) gesetzwidrig ist, gegenüber den Verlaggebern nicht verpflichtet ist, das Werk zu verbreiten; in diesem Fall ist der Verlagsvertrag nichtig nach Paragraph 879, Absatz eins, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016775

Dokumentnummer

JJR_19930608_OGH0002_0040OB00059_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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