RS OGH 2025/5/6 11Os38/93; 13Os103/02; 13Os49/11x; 13Os56/11a; 15Os157/24p; 11Os33/25z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §238
StPO §281 Abs1 Z4 A
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" (vgl § 254 Abs 2 StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.Ein besonderes begleitendes Vorbringen zu einem Beweisantrag ist jedenfalls dann geboten, wenn allein schon die Verantwortung des Angeklagten dem Beweisthema zuwiderläuft oder die Unerreichbarkeit des Beweiszweckes indiziert oder wenn vom Angeklagten erst in einem relativ späten Verfahrensstadium neue Behauptungen aufgestellt werden, ohne daß für den Zeitpunkt des Vorbringens ein anderer Grund ersichtlich ist als der einer Anpassung der Verantwortung an die bisherigen Beweisergebnisse. Dabei geht es keineswegs um eine unzulässige Vorwegnahme der Einschätzung der Beweiskraft eines Beweismittels, sondern vielmehr um die Prüfung der Frage, ob von der begehrten Beweisaufnahme überhaupt ein aktuelles Ergebnis "zur Sache" vergleiche Paragraph 254, Absatz 2, StPO) erwartet werden kann. Eine derartige Prüfung des Beweisanbots auf seine Tauglichkeit ist dem erkennenden Gericht schon aus Gründen der Verfahrenskonzentration abverlangt, wobei es nach Maßgabe der konkreten Verfahrenslage durchaus befugt und verhalten ist, ein Beweisbegehren wegen indizierter Aussichtslosigkeit abzulehnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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