- RS0051818">9 ObA 105/93
- RS0051818">9 ObA 270/93
Auch
- RS0051818">9 ObA 310/93
Auch; Beisatz: Die Kündigung muss bei Gegenüberstellung der Interessen im Einzelfall objektiv als gerechte dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen. (T1)
Beisatz:
§ 48 ASGG (T2)
Veröff: EvBl 1994/18 S 98
- 9 ObA 180/95
Auch
- RS0051818">9 ObA 348/97k
Auch; Beis wie T1
- RS0051818">9 ObA 21/98y
Auch; Beisatz: Bei Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. (T3)
- RS0051818">9 ObA 190/98a
Auch; Beisatz: Hier: Bei einem Piloten kommt der erforderlichen Vertrauensbasis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer erhebliches Gewicht zu. (T4)
- RS0051818">9 ObA 113/98b
Beis wie T1
- RS0051818">9 ObA 189/01m
Auch; Beisatz: Der Kündigungsschutz steht im Spannungsverhältnis zwischen der Fürsorgepflicht, die eine weitgehende Berücksichtigung der Arbeitnehmerinteressen verlangt, und dem Prinzip der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit. (T5)
Beisatz: Die Abwägung zwischen der Fürsorgepflicht und der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit hat so zu erfolgen, dass die (langfristigen) Interessen des Betriebes, das heißt seiner gesunden wirtschaftlichen Basis, nicht gefährdet werden, da der Betrieb für die Belegschaft eine Existenzsicherung bildet. Der Kündigungsschutz darf nicht so praktiziert werden, dass die Lage der Belegschaft und somit des Betriebes langfristig gefährdet wird. (T6)
- RS0051818">9 ObA 145/02t
Auch; Beis wie T4
- RS0051818">8 ObA 204/02m
Auch
- RS0051818">9 ObA 143/03z
Beisatz: Ob die Abwägung mit den Interessen eines Arbeitnehmers fortgeschrittenen Alters mit langer Betriebszugehörigkeit die Kündigung als gerechte, dem Sachverhalt adäquate Maßnahme erscheinen lassen, ist eine Frage, die von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist. (T7)
- RS0051818">9 ObA 26/04w
Beis wie T7
- RS0051818">8 ObA 141/04z
Beisatz: Die Abwägung der Interessen kann naturgemäß nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles erfolgen und stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des
§ 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)
- RS0051818">8 ObA 48/08d
nur: Steht fest, dass durch die Kündigung wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind und andererseits in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände betriebliche Interessen nachteilig berühren, dann sind diese Voraussetzungen zueinander in eine Wechselbeziehung zu setzen und eine Abwägung dieser sich gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen. (T9)
- RS0051818">8 ObA 6/09d
Beis ähnlich wie T1; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 86/10b
Auch; Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 45/11t
Auch; nur T9
- RS0051818">9 ObA 105/11y
Vgl; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 98/11v
Auch; Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 84/12d
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObA 84/12d
Auch; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 76/13m
Entscheidungstext OGH 24.07.2013 9 ObA 76/13m
Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 116/15x
Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 116/15x
- RS0051818">9 ObA 74/15w
Entscheidungstext OGH 27.01.2016 9 ObA 74/15w
Auch; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 27/16k
Entscheidungstext OGH 18.03.2016 9 ObA 27/16k
Auch; Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 29/16x
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 8 ObA 29/16x
Auch; Beis wie T7
- RS0051818">8 ObA 44/16b
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 44/16b
Auch
- RS0051818">9 ObA 8/17t
Entscheidungstext OGH 24.03.2017 9 ObA 8/17t
Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 45/17a
Auch; Beis wie T7
- RS0051818">9 ObA 25/19w
Vgl auch; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 80/19h
Beis wie T7; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 80/20k
Vgl; Beis wie T8
- RS0051818">9 ObA 54/21p
Entscheidungstext OGH 27.05.2021 9 ObA 54/21p
Vgl; Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 20/22g
Vgl; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Abwägung der durch die Kündigung erheblich beeinträchtigten sozialen Situation mit dem festgestellten personenbezogenen Kündigungsgrund der mangelnden fachlichen Eignung zu Lasten des Gekündigten. (T10)
- RS0051818">8 ObA 45/22h
Entscheidungstext OGH 29.06.2022 8 ObA 45/22h
Beis wie T8
- RS0051818">8 ObA 16/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2024 8 ObA 16/24x
vgl; Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
- RS0051818">9 ObA 6/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.03.2025 9 ObA 6/25k
Beisatz wie T7; Beisatz wie T8
- RS0051818">9 ObA 20/25v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.06.2025 9 ObA 20/25v
Beisatz wie T8
- RS0051818">8 ObA 21/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.10.2025 8 ObA 21/25h
Beisatz: Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder) (T11)