RS OGH 1993/6/9 11Os38/93

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Veröffentlicht am 09.06.1993
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Norm

StPO §45 Abs2

Rechtssatz

Unter "Originalurkunden, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind", im Sinne des § 45 Abs 2 StPO sind im allgemeinen Tatmittel zu verstehen und nicht alle Schriftstücke, die sichergestellt wurden, weil sie für eine strafgerichtliche Untersuchung von Bedeutung sein könnten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0096764

Dokumentnummer

JJR_19930609_OGH0002_0110OS00038_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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