RS OGH 1993/6/15 11Os77/93, 13Os49/09v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.1993
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Norm

StGB §143 B
StGB §143 C
WaffG §36 Abs1 Z2
WaffG §50 Abs1 Z1

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 36 Abs 1 Z 2 WaffG wird auch dann nicht als "typische Begleittat" eines schweren Raubes durch diesen konsumiert, wenn die verbotene Waffe bloß zum Zweck ihres Einsatzes beim Raub unbefugt besessen wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0082280

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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