RS OGH 1993/6/17 15Os149/92

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Veröffentlicht am 17.06.1993
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Rechtssatz

§ 31 StGB stellt, soweit es die Zusammenrechnung betrifft, ausschließlich auf "Werte" und "Schadensbeträge", somit auf das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB ab, nicht aber (auch) auf die Zusammenrechnung unrechtmäßig erlangter Bereicherung aus mehreren strafbaren Handlungen im Sinn des § 20 a Abs 1 StGB.Paragraph 31, StGB stellt, soweit es die Zusammenrechnung betrifft, ausschließlich auf "Werte" und "Schadensbeträge", somit auf das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB ab, nicht aber (auch) auf die Zusammenrechnung unrechtmäßig erlangter Bereicherung aus mehreren strafbaren Handlungen im Sinn des Paragraph 20, a Absatz eins, StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0090563

Dokumentnummer

JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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