RS OGH 1993/6/22 1Ob5/93

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

AHG §1 Cd1b

Rechtssatz

Unterläßt ein Gerichtsvollzieher, entgegen den Bestimmungen des § 32 EO, § 552 Geo, einen betreibenden Gläubiger vom Vollzugstermin zu verständigen und beachtet er durch eine "Fernpfändung" die Vorschrift des P 66 f der DV über die Ermittlung der Gewahrsame des Verpflichteten an der zu pfändenden Sache und des § 259 Abs 1 EO P 100 DV und § 563 Abs 1 Geo über das Anbringen der Pfändungsmarken sowie die Zuständigkeitsbestimmung des § 18 EO nicht, so begründet dieses rechtswidrige und schuldhafte Organverhalten einen Ersatzanspruch des betreibenden Gläubigers nach dem AHG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049799

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00005_9300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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