RS OGH 1993/6/22 1Ob568/93, 1Ob180/01d, 7Ob170/06k

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Veröffentlicht am 22.06.1993
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Norm

EheG §69 Abs2

Rechtssatz

Der Ersatz der Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nur die absolute Untergrenze des zustehenden Unterhalts dar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 568/93
    Entscheidungstext OGH 22.06.1993 1 Ob 568/93
    Veröff: RZ 1994/65 S 222
  • 1 Ob 180/01d
    Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 180/01d
  • 7 Ob 170/06k
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 170/06k
    Beisatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte erlangt gemäß § 69 Abs2 Satz 2 EheG nicht nur dann den Ersatz der von ihm entrichteten Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn sie in dem nach den allgemeinen Bemessungskriterien zu berechnenden Unterhalt gemäß §94 ABGB Deckung finden, sondern auch dann, wenn ihm zwar mangels Leistungsfähigkeit des an sich Unterhaltspflichtigen ein solcher Unterhaltsanspruch nicht zustünde, er aber, müsste er die Sozialversicherungsbeiträge aus eigenem Vermögen tragen, auf geringere Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes als das Existenzminimum beschränkt wäre. Die für die freiwillige Krankenversicherung aufzuwendenden Beiträge eines Unterhaltsberechtigten, der lediglich über Mittel verfügt, die unter dem - unter sinngemäßer Anwendung des §292b Z 1 EO nach dem Ausgleichszulagenrichtsatz zu ermittelnden- so genannten Existenzminimum liegen, haben bei der Unterhaltsbemessung Berücksichtigung zu finden. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0057261

Dokumentnummer

JJR_19930622_OGH0002_0010OB00568_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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