RS OGH 1993/6/23 9ObA126/93, 8ObA2322/96w, 8ObA3/97t, 8ObA49/01s, 9ObA20/07t, 9ObA135/08f, 9ObA64/13

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Veröffentlicht am 23.06.1993
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Norm

AngG §27 C4

Rechtssatz

Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 126/93
    Entscheidungstext OGH 23.06.1993 9 ObA 126/93
  • 8 ObA 2322/96w
    Entscheidungstext OGH 12.12.1996 8 ObA 2322/96w
    Auch; nur: Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T1)
    Beisatz: § 48 ASGG. (T2)
  • 8 ObA 3/97t
    Entscheidungstext OGH 17.04.1997 8 ObA 3/97t
    nur: Die Verpflichtung zur Nachforschung nach einem Entlassungsgrund besteht aber nur dann, wenn dem Dienstgeber konkrete Umstände zur Kenntnis gelangt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass das Verhalten des Dienstnehmers eine Entlassung rechtfertigt. Bloße Verdachtsmomente reichen zur Begründung der Nachforschungsverpflichtung nicht aus. (T3)
  • 8 ObA 49/01s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2001 8 ObA 49/01s
    nur: Bei einem zweifelhaften Sachverhalt ist der Dienstgeber verpflichtet, die zur Feststellung des Sachverhaltes erforderlichen und zumutbaren Erhebungen ohne Verzögerung durchzuführen. (T4)
    Beisatz: Interne Streitigkeiten zwischen den Geschäftsführern rechtfertigen nicht, dass der Arbeitnehmer, dem ein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, übergebührlich lange über sein weiteres Schicksal im unklaren gelassen wird. (T5)
  • 9 ObA 20/07t
    Entscheidungstext OGH 02.03.2007 9 ObA 20/07t
    nur T4
  • 9 ObA 135/08f
    Entscheidungstext OGH 08.10.2008 9 ObA 135/08f
    Auch
  • 9 ObA 64/13x
    Entscheidungstext OGH 25.06.2013 9 ObA 64/13x
  • 9 ObA 18/15k
    Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 ObA 18/15k
    Auch
  • 9 ObA 119/16i
    Entscheidungstext OGH 28.10.2016 9 ObA 119/16i
  • 9 ObA 67/18w
    Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 67/18w
  • 8 ObA 38/19z
    Entscheidungstext OGH 24.07.2019 8 ObA 38/19z

Schlagworte

Angestellte, Pflicht, Entlassungsrecht, vorzeitige Auflösung, Unverzüglichkeit, Verspätung, Verfristung, Verzicht, Verlust, Verschweigung, Untergang, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Rechtzeitigkeit, Arbeitgeber, Arbeitnehmer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0029345

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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