Norm
EO §35 CRechtssatz
1) Dem Zahlungsauftrag nach § 6 GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.1) Dem Zahlungsauftrag nach Paragraph 6, GEG 1948 kommt der Charakter eines Verwaltungsbescheides zu, der im Verwaltungswege anfechtbar ist.
2) Der Instanzenzug im Sinne des Art 131 Abs 1 B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß § 7 GEG nicht als erschöpft anzusehen.2) Der Instanzenzug im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist vor Stellung eines Berichtigungsantrages gemäß Paragraph 7, GEG nicht als erschöpft anzusehen.
3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge § 7 Abs 1 GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.3) In jenen Fällen, in welchen die Anfechtung des Zahlungsauftrages zufolge Paragraph 7, Absatz eins, GEG mittels Berichtigungsantrag nicht möglich ist (weil der Zahlungsauftrag dem ihm zugrundeliegenden gerichtlichen Beschluß entspricht) erweist sich eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als unzulässig.
VwGH vom 21.02.1951, Zl 2884/50; Veröff: JBl 1951,466
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020