Norm
LiegTeilG §26Rechtssatz
Die Bestimmung des § 26 LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des § 52 Z 3 VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch § 26 LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll.Die Bestimmung des Paragraph 26, LiegTeilG gilt auch für einen vom Vermessungsamt auf Grund des Paragraph 52, Ziffer 3, VermG erstellten Anmeldungsbogen, weil durch Paragraph 26, LiegTeilG die Übereinstimmung des Grundbuches und der Grundbuchsmappe mit dem Grundkataster schlechthin sichergestellt werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0066369Dokumentnummer
JJR_19930629_OGH0002_0050OB00065_9300000_004