Rechtssatz
Beim auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehren gemäß § 39 WrJWG (§ 33 JWG 1989) handelt es sich um einen von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Ansprüchen aus der Legalzession von Unterhaltsanprüchen zu unterscheidenden Ersatzanspruch, auf den die Bestimmung des § 406 Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.Beim auf Ersatz der in Zukunft fällig werdenden Kostenbeträge gerichteten Leistungsbegehren gemäß Paragraph 39, WrJWG (Paragraph 33, JWG 1989) handelt es sich um einen von der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen und Ansprüchen aus der Legalzession von Unterhaltsanprüchen zu unterscheidenden Ersatzanspruch, auf den die Bestimmung des Paragraph 406, Satz 2 ZPO nicht anzuwenden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0041094Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010