Norm
ABGB §879 BIImRechtssatz
Der nach § 1 UWG maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand deckt sich nicht mit jenem des § 879 Abs 1 ABGB, bei dem es nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht.Der nach Paragraph eins, UWG maßgebliche Sittenwidrigkeitstatbestand deckt sich nicht mit jenem des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, bei dem es nicht um die Bewertung des Verhaltens von Personen, sondern um die Prüfung von Rechtsgeschäften geht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0016708Im RIS seit
02.07.1993Zuletzt aktualisiert am
12.02.2026