RS OGH 2025/12/17 1Ob525/93; 7Ob571/95; 5Ob77/98d; 5Ob207/02f; 9ObA14/08m; 9ObA96/07v; 9ObA78/08y; 9

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Veröffentlicht am 02.07.1993
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Norm

ABGB §886
  1. ABGB § 886 heute
  2. ABGB § 886 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 886 ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.Die Bestimmung des Paragraph 886, ABGB über das Erfordernis der Unterschrift ist nicht nur auf Verträge, sondern auch auf einseitige Erklärungen anzuwenden, für welche das Gesetz, ohne eine entsprechende Einschränkung zu machen, Schriftlichkeit normiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017216

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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