RS OGH 2021/4/29 2Ob41/93, 2Ob76/95, 2Ob72/97w, 2Ob80/10v, 2Ob68/16p, 2Ob100/16v, 2Ob226/18a, 2Ob30/

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Veröffentlicht am 08.07.1993
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Norm

StVO §10 Abs2
StVO §20 Abs1 ID

Rechtssatz

Während bei der Beurteilung der Frage, ob auf halbe Sicht zu fahren ist, auf die abstrakte Möglichkeit der Begegnung mit einem Fahrzeug mit der höchstzulässigen Breite von 2,5 Meter abzustellen ist, hat die Beurteilung der Anhaltepflicht nach den konkreten Umständen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073541

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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